Satzung des Fördervereins der Freunde vom historischen Hotel Viktoria Luise in Hahnenklee e.V. i.G

Bei dieser Satzung handelt es sich um einen Entwurf, der bei der Gründungsversammlung Mitte Oktober 2024 verabschiedet wird. (Stand: 15. Oktober 2024)

§1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Förderverein der Freunde vom historischen Hotel Viktoria Luise in Hahnenklee Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in der 
Bockswieser Str. 2, 38644 Hahnenklee-Bockswiese.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins

  1. Der Verein mit Sitz in Bockswieser Str. 2, 38644 Hahnenklee-Bockswiese verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist es, Heimatpflege zu betreiben sowie das historische Gebäude des Hotels Viktoria Luise zu erhalten und zu sichern und die Dokumentation der Stadtgeschichte im Zusammenhang mit dem Hotel Viktoria Luise zu fördern.
  3. . Der Satzungszweck wird insbesondere durch das Aufbringen der notwendigen finanziellen Mittel verwirklicht. Die finanziellen Mittel werden über Eigenleistungen der Vereinsmitglieder, Mitgliedsbeiträge, die Durchführung von Veranstaltungen, Fundraising und Spenden aufgebracht.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ehrenamtlich tätige haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
  5. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
  6. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral. Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede jede natürliche und juristische Person werden.
  2. Aufnahmeanträge sind schriftlich oder online zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Schriftführer. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über die Ablehnung eines Aufnahmeantrages. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
  3. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

    1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch, bei juristischen Personen mit deren Erlöschen, Austritt oder Ausschluss.

    2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Die Zusendung der Kündigung in Textform per E-Mail an verein@hotel-viktoria-luise.de ist möglich. Der Austritt kann nur mit einer Frist von 6 Wochen zum Ende des Kalenderquartals erklärt werden.

    3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden,

      a.)wenn es wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens, wenn hierdurch die Interessen und das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit oder vereinsintern schwerwiegend beeinträchtigt wird

      b.) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

    4. Über einen Ausschluss und die Streichung von der Mitgliederliste entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder, nachdem dem betroffenen Mitglied rechtliches Gehör gewährt worden ist. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied mit einer Frist von einem Monat nach Zugang die nächste Mitgliederversammlung anrufen. Wird diese Frist versäumt, kann der Ausschluss nicht mehr angegriffen werden. Ein Ausschließungsantrag kann von jedem Mitglied gestellt werden. Bei Widerspruch des auszuschließenden Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig über den Ausschluss.

    5. Während des Ausschließungsverfahrens ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden Mitglieds. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil am Vereinsvermögen oder einer Beitragsrückerstattung.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1.  Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

  2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

  3. Mitglieder können ab dem 16. Lebensjahr wählen und ab dem 18. Lebensjahr gewählt werden.

  4. Mitglieder, die noch nicht volljährig sind, haben, mit Ausnahme der Regelung in § 5 Nr. 3 der Satzung, kein Stimm- und Wahlrecht. Eine Vertretung durch ihre Eltern oder personensorgeberechtigte Elternteile bei Abstimmungen und Wahlen ist nicht statthaft. Mitgliedern ab dem 16. Lebensjahr steht das Rede- und Anwesenheitsrecht in den Mitgliederversammlungen zu.

  5. Die stimmberechtigten Mitglieder haben das Recht, dem Gesamtvorstand und zur Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.

  6. Anträge zu Satzungsänderungen müssen dem Gesamtvorstand sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden.

 

§ 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen, über deren Höhe und Fälligkeit der Vorstand jeweils für das folgende Geschäftsjahr entscheidet.

  2. Gebühren können erhoben werden für die Finanzierung besonderer Angebote des Vereins, die über die allgemeinen mitgliedschaftlichen Leistungen des Vereins hinausgehen.

  3. Umlagen können erhoben werden bei einem besonderen Finanzbedarf des Vereins, der nicht mit den allgemeinen Etatmitteln des Vereins gedeckt werden kann, insbesondere für die Finanzierung von Baumaßnahmen und Projekten. Die Höhe der Umlage darf den 0,5 fachen Jahresbeitrag nicht übersteigen.

  4. Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen werden im Bankeinzugsverfahren mittels Lastschrift oder über einen vom Vorstand ausgewählten Zahlungsdienstleister eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen oder eine gleichwertige Einzugsmethode auszuwählen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen.

  5. Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, die mit dem minderjährigen Mitglied für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages dem Verein gegenüber gesamtschuldnerisch haften.

  6. Das Mitglied hat für eine pünktliche Entrichtung des Beitrages, der Gebühren und Umlagen Sorge zu tragen. Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen sind an den Verein zur Zahlung spätestens fällig am 1. März eines laufenden Jahres und müssen bis zu diesem Zeitpunkt auf dem Konto des Vereins eingegangen sein. Ist der Beitrag zu diesem Zeitpunkt bei dem Verein nicht eingegangen, befindet sich das Mitglied mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug. Der ausstehende Beitrag wird dann entsprechend der gesetzlichen Regelungen für jeden Tag des Verzuges verzinst. Ein Rechtsanspruch auf Ratenzahlung und/oder Stundung der Beitragsschuld besteht nicht. Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrages/der Gebühren/der Umlage keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche dem Verein mit der Beitragseinziehung sowie eventuelle Rücklastschriften entstehenden Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und das Mitglied dies dem Verein nicht mitgeteilt hat. Der Verein kann durch den Vorstand weiter ein Strafgeld bis zu 50 Euro je Einzelfall verhängen.

  7. Der Vorstand kann Beiträge, Gebühren und Umlagen stunden, ermäßigen oder erlassen

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister.
  2. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister vertreten den Verein jeweils allein.
  3. Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 9 Aufgaben des Vorstands

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungs- aufgaben sowie alle die Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung
  2.  die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  3. die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts
  4. die Aufnahme neuer Mitglieder.
  5. Die Amtsinhaber sollen Vereinsmitglied sein. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung und einen Aufgabenverteilungsplan geben.

§ 10 Bestellung des Vorstands

  1. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.

  2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich der Vorstand aus dem Kreis der Vereinsmitglieder selbst durch Zuwahl ergänzen. Das hinzugewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder für die restliche Amtszeit. Die Sitzungen können auch in virtueller Form stattfinden.

§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands

  1. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.

  2. Im Einzelfall kann der Vorsitzende anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelne Gegenstände im Umlaufverfahren per E-Mail erfolgt. Es gelten, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen dieser Satzung. Der Vorsitzende legt die Frist zur Zustimmung zu einer Beschlussvorlage im Einzelfall fest. Die Frist muss mindestens drei Tage ab Zugang der E-Mail-Vorlage sein. Die E-Mail-Vorlage gilt dem Vorstandsmitglied als zugegangen, wenn sie an die E-Mail-Adresse gerichtet wurde, welche durch das Vorstandsmitglied dem Verein mitgeteilt wurde.

  3. Der Vorstand kann besondere Vertreter gemäß § 30 BGB bestellen und abberufen und deren Wirkungskreis bestimmen.

  4. Der Vorstand kann per Beschluss mit einfacher Mehrheit ehrenamtlich für den Verein nach dieser Satzung tätige Personen ihres Amtes entheben, wenn eine Verletzung von Amtspflichten oder der Tatbestand der Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Amtsausübung vorliegt. Dem Betroffenen ist vor der Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren. Gegen eine ordnungsgemäße Entscheidung des Vorstandes über die Amtsenthebung steht dem Betroffenen kein Rechtsmittel zu.

  5. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

  1. Änderungen der Satzung (sofern Änderungen Vorstandswahlen betreffen, werden diese vor den Wahlen durchgeführt),
  2. die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge
  3. die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein
  4. Wahl der Mitglieder des Vorstandes, der Kassenprüfer und weiterer Ehrenämter gemäß dieser Satzung, die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands
  5. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit diese nicht dem Vorstand obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:

    a.) Erlass von Ordnungen
    b.) Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder
    c.) Auflösung des Vereins.

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll im ersten Halbjahr eines jeden Jahres stattfinden. Die Mitgliederversammlung kann auch in rein virtueller Form ohne einen physischen Versammlungsort stattfinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung, für deren Berufung und Durchführung die gleichen Bestimmungen gelten wie für die ordentliche Mitgliederversammlung, ist einzuberufen, wenn der Vorstand die Einberufung aus wichtigem Grund beschließt oder ein Drittel der Mitglieder schriftlich dies unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt. Die Mitgliederversammlung kann auch in virtueller Form stattfinden.

  2. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Das Erfordernis der schriftlichen Einladung ist auch erfüllt, wenn die Einladung in elektronischer Form gemäß § 126 a BGB erfolgt. Der Fristenlauf für die Ladung beginnt mit dem Tag der Aufgabe der Einladung zur Post bzw. der Absendung der E-Mail. Maßgebend für die ordnungsgemäße Ladung ist die dem Vorstand letztbekannte Anschrift/letztbekannte E-Mail-Adresse des Mitgliedes.

  3. Die Mitteilung von Adressänderungen/Änderungen von E-Mail-Adressen ist eine Bringschuld des Mitglieds. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Fristgemäß gestellte Anträge sind nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen. Die Anträge müssen den Mitgliedern nicht vor der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Nach Ablauf der Frist gestellte Anträge können nur zur Entscheidung in der Mitgliederversammlung zugelassen werden, durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten.

  4. Die Tagesordnung setzt der Vorstand Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.

  5. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorstand bestimmten Mitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter.

  2. Der Versammlungsleiter übt in der Mitgliederversammlung das Hausrecht aus. Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bestimmt der Versammlungsleiter alleine den Gang der Verhandlungen in der Mitgliederversammlung. Seine Entscheidungen sind unanfechtbar. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Wahlausschuss, bestehend aus drei Personen.

  3. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, soweit in dieser Satzung nicht eine Art der Abstimmung zwingend bestimmt ist. Stehen bei einer Wahl zwei Kandidaten oder mehr zur Abstimmung, so ist immer geheim mit Stimmzetteln zu wählen.

  4. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen und werden nicht gezählt. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig.

  5. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind nicht möglich. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

  6. Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Wahlen ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt; im Fall der Stimmgleichheit findet eine Stichwahl statt.

  7. Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben. Es muss enthalten:

    a. ) Ort und Zeit der Versammlung
    b. ) Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers
    c. ) Zahl der erschienenen Mitglieder
    d. ) Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit
    e. ) die Tagesordnung
    f. ) die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Jastimmen, Zahl der Neinstimmen, Zahl der Enthaltungen, Zahl der ungültigen Stimmen)
    g. ) die Art der Abstimmung
    h. ) Satzungs- und Zweckänderungsanträge in vollem Wortlaut
    i. ) Beschlüsse in vollem Wortlaut.

§ 15 Datenschutzklausel

  1. Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.

  2. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der
    a. ) Speicherung
    b. ) Bearbeitung
    c. ) Verarbeitung
    d. ) Übermittlung

    ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Datenverkauf) ist nicht statthaft.

  3. Jedes Mitglied hat das Recht auf
    a. ) Auskunft über seine gespeicherten Daten
    b) . Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit
    c. ) Sperrung seiner Daten
    d. ) Löschung seiner Daten.

  4. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.

 

§ 16 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

  1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den „Deutscher Kinderverein e. V.“ mit Sitz in Essen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
  3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.

Stand 15. Oktober 2024

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